{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1994-06-10", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-59-67--_1994-06-10.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002738.pdf?ID=150002738", "Checksum": "e4f116f389f2d3e66e0ea8b6d5c54197"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 59.67 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 10.06.1994 JAAC 59.67 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 10.06.1994 JAAC 59.67 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 10.06.1994 JAAC 59.67 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:30:31", "Checksum": "acfa43ba97e7b90951041f4a7f017116", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 10.06.1994 JAAC 59.67 \r\n\n 7\nmöglich gewesen, die massgeblichen Punkte des Gutachtens auf eine dem\nEntscheid der Vormundschaftsbehörde gerecht werdende Weise zu zitieren.\nDie Tatsache, dass die Redaktion dieser Pflicht ohne Not nicht nachgekommen\nist, muss im Sinne der unter E. 5 zitierten Rechtsprechung als Verletzung des\nSorgfaltsgebotes bezeichnet werden.\nAufgrund dieser Erwägungen kommt die UBI zum Ergebnis, dass\ndie SRG bezüglich der Wiedergabe des Gutachtens des Kinder- und\nJugendpsychiatrischen Dienstes ihre Sorgfaltspflicht verletzt und damit gegen\ndas Gebot der Sachgerechtigkeit im Sinne von Art. 4 RTVG verstossen hat.\n7. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, dass die fragliche Sendung\nihr zu Unrecht unterstellt habe, auf Kosten der Kinder von IV-Gebühren zu\nprofitieren. Diese Unterstellung sei böswillig und sachlich nicht gerechtfertigt.\n7.1. Gemäss Transkript hatte die beanstandete Sequenz folgenden Wortlaut:\n«Warum diese überaus harten Massnahmen? Man sucht nach Erklärungen. -\nZum Beispiel, die Kinder sind Sozialfälle und werden von der Fürsorge\nunterstützt, nun sind sie seit einem Jahr in einem Heim, welches IV-Beiträge\nerhält, das entlastet die Fürsorge. Ob finanzielle Gründe zu dieser Umplazierung\nder Kinder führten, diese Frage steht im Raum, aber es braucht andere Gründe\nfür so schwerwiegende Massnahmen.»\nDem Wortlaut dieser Passage mussten die Hörer entnehmen, dass eine\nErklärung für das zuvor als unverständlich dargestellte Verhalten der\nBehörden in einem damit erlangten finanziellen Vorteil liegen könnte. Es\nentstand der Eindruck, dass die Behörden die Kinder der Pflegemutter vor\nallem deshalb entzogen hatten, weil sie sich damit Kosten für die Fürsorge\nsparen konnten. Diese Anschuldigung wiegt schwer; sie unterstellt der\nBehörde eine Pflichtwidrigkeit aus rein wirtschaftlichen Gründen. Die\nTatsache, dass der Vorwurf in der Möglichkeitsform erhoben und am Ende der\nPassage auf andere Gründe für so schwerwiegende Massnahmen hingewiesen\nwurde, vermag daran nichts entscheidendes zu ändern. Unter Würdigung des\nGesamtzusammenhangs der Sendung stellt die UBI fest, dass die fragliche\nSequenz keinen blossen Nebenpunkt betraf. Vielmehr verstärkte diese\nPassage den Eindruck des Publikums, die verantwortlichen Behörden seien\nim Falle der Kinder G. willkürlich vorgegangen. Weil dieser Eindruck den\naktenkundigen Tatsachen offensichtlich und krass widerspricht, sind die\nZuschauer durch diese Passage manipuliert worden.\n7.2. Nach der Rechtsprechung der UBI ist zu prüfen, ob die Manipulation der\nZuhörer auf eine Sorgfaltspflichtverletzung des Veranstalters zurückzuführen\nist. Aufgrund der den verantwortlichen Redaktoren zur Verfügung stehenden\nAkten (vgl. oben, E. 6.2) konnte der Veranstalter wissen, dass dieser Vorwurf\nhaltlos ist. Somit hat die SRG die ihr obliegende Sorgfaltspflicht verletzt. Die\nBeschwerde ist auch in diesem Punkt gutzuheissen.\n8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die beanstandete Radiosendung\ndie Programmrechtsbestimmungen verletzt hat. Die Beschwerde ist somit\ngutzuheissen.\n\n8\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 59.67 - Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen\nvom 10. Juni 1994\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1995\nAnnée\nAnno\n\nBand 59\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 002 738\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}