{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1994-06-10", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-59-67--_1994-06-10.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002738.pdf?ID=150002738", "Checksum": "e4f116f389f2d3e66e0ea8b6d5c54197"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 59.67 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 10.06.1994 JAAC 59.67 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 10.06.1994 JAAC 59.67 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 10.06.1994 JAAC 59.67 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:30:31", "Checksum": "acfa43ba97e7b90951041f4a7f017116", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 10.06.1994 JAAC 59.67 \r\n\n 6\nder Pflegemutter F. sprachen. Das Zitat verschweigt, dass im Gutachten\nunmittelbar nach dieser Stelle ernsthafte Bedenken gegenüber diesem\nPflegeplatz erhoben wurden. Namentlich wurde der Pflegemutter dort\nvorgeworfen, sich für eine dringend notwendige Psychotherapie der\nKinder wenig offen gezeigt zu haben. Im weiteren wurde erwogen, dass\nsich unverarbeitete eigene sexuelle Probleme der Pflegemutter auf ihre\nErziehungshaltung gegenüber den Kindern auswirken und zu Schwierigkeiten\nwährend der Pubertät der beiden Geschwister führen könnten. Nach\nAbwägung der Pro- und Contrapunkte kam das Gutachten zum Ergebnis,\ndass sich «eine Beibehaltung der Unterbringung bei Frau F... (...) nur dann\nvertreten (lässt), wenn Frau F... sich bereit erklären kann, längerfristig\neine Erziehungsberatung aufzusuchen und einer Psychotherapie bei [den\nMädchen] zuzustimmen.»\nDie in der Sendung zitierte Sequenz erweckte bei den Zuhörern den Eindruck,\ndass zwei Kinder von einem Pflegeplatz entfernt würden, der in einem\npsychiatrischen Gutachten positiv beurteilt worden war. Aufgrund dieser\nunvollständigen Information musste der Entscheid der verantwortlichen\nBehörde den Zuhörern als unverständlich und willkürlich erscheinen;\nentsprechend wurde die Behörde in ein schlechtes Licht gerückt. Wie erwähnt,\nwiderspricht dieser durch die selektive Zitierweise erzeugte Eindruck\ndiametral den Tatsachen, wie sie in den Akten zum Ausdruck kommen. Dieser\nSequenz kam sowohl formal als auch inhaltlich eine so wichtige Bedeutung zu,\ndass gemäss Praxis der UBI nicht von einem blossen Nebenpunkt gesprochen\nwerden kann. Entgegen der Auffassung der SRG waren die diskreten\nHinweise in der Sendung auf Vorbehalte des Gutachtens hinsichtlich der\nPflegemutter nicht ausreichend, um den tatsachendwidrigen Eindruck des\nPublikums zu korrigieren. Auch die Beurteilung der beanstandeten Sequenz\nim Gesamtzusammenhang der Sendung führt - entgegen der Meinung der\nSRG - zu keinem anderen Ergebnis. Die Aussagen von einer Bundesrichterin\nzur Rechtsstellung der Pflegeeltern im schweizerischen Recht im zweiten\nTeil der Sendung und die Ausführungen des Experten zur UNO-Deklaration\nder Rechte der Kinder im dritten Teil waren vom ersten Teil abgekoppelt\nund bezogen sich nicht auf die Aussagen des Gutachtens. Sie waren somit\nnicht geeignet, den Hörern die fehlenden Fakten zu vermitteln, die notwendig\ngewesen wären, um das durch das Teilzitat verzerrte Bild zurechtzurücken.\nNach Würdigung dieser Sequenz im Gesamtzusammenhang der Sendung\nkommt die UBI zum Ergebnis, dass das Publikum durch das selektive und\naus dem Zusammenhang gerissene Zitat manipuliert wurde, denn es ist\nihm verunmöglicht worden, sich seine eigene Meinung frei und unter\nBerücksichtigung der notwendigen Aspekte des Falles zu bilden.\n6.2. Nach der oben (E. 2.3) umrissenen Praxis der UBI setzt eine\nProgrammrechtsverletzung neben der Bejahung der Manipulation der\nZuschauer voraus, dass der Veranstalter die ihm obliegende Sorgfaltspflicht\nverletzt hat.\nDiesbezüglich ist massgeblich, dass die SRG selbst bestätigt, über die\nAkten im Falle der Kinder G., insbesondere über das Gutachten des\nKinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes und den Beschluss der\nVormundschaftsbehörde in der Phase der Vorbereitung der Sendung verfügt\nzu haben. Somit wäre es der verantwortlichen Redaktion ohne weiteres\n\n"}