{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1994-06-10", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-59-67--_1994-06-10.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002738.pdf?ID=150002738", "Checksum": "e4f116f389f2d3e66e0ea8b6d5c54197"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 59.67 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 10.06.1994 JAAC 59.67 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 10.06.1994 JAAC 59.67 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 10.06.1994 JAAC 59.67 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:30:31", "Checksum": "acfa43ba97e7b90951041f4a7f017116", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 10.06.1994 JAAC 59.67 \r\n\n 5\ngewähltes Thema - wie im vorliegend zu beurteilenden Fall - das Verhältnis\nzwischen Behörden und Bürgern, stehen die Medien vor der schwierigen\nAufgabe, innerhalb der vorstehend umrissenen Schranken von Amtsgeheimnis\nund Privatsphäre die Öffentlichkeit möglichst umfassend zu informieren.\nVerweigert die Behörde - wie in casu - ihre Mitwirkung unter Berufung\nauf das Amtsgeheimnis, kann dies nach Massgabe der Grundsätze zur\nInformationsfreiheit und zur Meinungsfreiheit unter den Bedingungen\nvon Radio und Fernsehen nicht bedeuten, dass jegliche Information über\ndas betreffende Thema zu unterlassen wäre. Nach konstanter Praxis der\nBeschwerdeinstanz und des Bundesgerichts geht das Erfordernis der\nSachgerechtigkeit nicht so weit, dass eine Berichterstattung vom Willen\nund der Bereitschaft einer Partei abhängen würde, an einer Sendung\nteilzunehmen oder Informationen zur Verfügung zu stellen. Im Rahmen\nihrer durch Art. 55bis Abs. 3 BV garantierten Programmautonomie ist die\nSRG frei, Gegenstand und Inhalt der Sendung zu bestimmen (BGE 119 Ib\n171). Wird über eine Person, Organisation oder Institution berichtet, die\nihre Mitwirkung verweigert oder sich der Ausstrahlung widersetzt, ist\ndas Publikum über die Gründe angemessen zu informieren. Wird aus\nDokumenten, Urteilen oder Gutachten zitiert, ist auf eine korrekte Wiedergabe\nbesonderes Gewicht zu legen. Offensichtlich unzulässig ist eine bloss selektive\nWiedergabe derjenigen Stellen des Dokumentes, die zur Unterstreichung oder\nVeranschaulichung einer bestimmten These dienen. Insgesamt ist darauf\nzu achten, dass die Position der Abwesenden in einer der Angelegenheit\nangemessenen Differenziertheit zum Ausdruck kommt (VPB 59.42, E. 3.3;\n57.48, S. 408).\n6. Nach Massgabe dieser Grundsätze und Erwägungen sind nachfolgend\ndie konkreten Vorbringen der Beschwerdeführerin zu prüfen. Sie rügt\nzunächst, die in der Sendung geäusserte Formulierung, die Kinder seien\nder Pflegemutter weggenommen worden, obwohl diese in einem Gutachten\ngünstig beurteilt worden sei, stelle eine krasse Irreführung der Zuhörer dar.\nDamit macht die Beschwerdeführerin sinngemäss eine Manipulation des\nPublikums geltend.\n6.1. Diese Rüge bezieht sich auf eine Sequenz der Sendung, in welcher\nder Sprecher folgendes Zitat aus dem Gutachten des Kinder- und\nJugendpsychiatrischen Dienstes vorlas:\n«Im Vergleich zur Kindsmutter und dem Stiefvater sehen wir folgende\nGesichtspunkte, unter denen Frau F... den Kindern, zumindest in der jetzigen\nAltersstufe, einen guten Pflegeplatz bietet. Die Kinder werden als Individuen\nwahrgenommen, damit ist zumindest eine Grundvoraussetzung für die\npersönliche Entfaltung gewährleistet. Frau F... ist fähig, den Kindern zu helfen,\nihren Alltag klar zu strukturieren. Sie kann Grenzen setzen und den Mädchen\nTechniken der Alltagsbewältigung mitteilen; Garten, Haushalt, Tierpflege und\nähnliches. Sie ist eine vertraute Bezugsperson, zu der schon lange von beiden\nKindern her, eine bedeutsame, emotionelle Beziehung besteht. Sie kann [den\nMädchen] eine gewisse Geborgenheit vermitteln.»\nDieses Zitat ist die Wiedergabe einer Passage des bei den Akten liegenden\nGutachtens des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes. Es ist eine\ngezielte Auswahl derjenigen Punkte, die in der längeren und differenzierten\nPro/Contra-Abwägung im Gutachten für die Unterbringung der Kinder bei\n\n"}