{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1994-06-10", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-59-67--_1994-06-10.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002738.pdf?ID=150002738", "Checksum": "e4f116f389f2d3e66e0ea8b6d5c54197"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 59.67 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 10.06.1994 JAAC 59.67 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 10.06.1994 JAAC 59.67 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 10.06.1994 JAAC 59.67 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:30:31", "Checksum": "acfa43ba97e7b90951041f4a7f017116", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 10.06.1994 JAAC 59.67 \r\n\n 4\nder Behörden und Beamten sichern, die sich einerseits aus zahlreichen\nSondervorschriften des eidgenössischen oder kantonalen Rechts, andererseits\naus Art. 320 StGB selbst ergeben (Stratenwerth Günther, Schweizerisches\nStrafrecht, Besonderer Teil II, 4. Aufl., Bern 1995, S. 355 f.).\n4.3. Schutzgut des Amtsgeheimnisses ist in erster Linie das allgemeine\nVertrauen in die Verschwiegenheit der Mitglieder einer Behörde als\nVoraussetzung dafür, dass diese ihre im Interesse der Allgemeinheit liegenden\nAufgaben erfüllen kann. Uneingeschränkte Publizität würde den Gang der\nVerwaltung ausserordentlich erschweren, wenn nicht lahmlegen. Deswegen\ngeht das Amtsgeheimnis dem Recht des Beamten oder Mitglieds einer\nBehörde auf freie Meinungsäusserung grundsätzlich vor (Schultz Hans, Die\nVerletzung des Amtsgeheimnisses gemäss StGB Art. 320, in: Kriminalistik\n8/1979, S. 369; Schönke Adolf / Schröder Horst / Lenckner Theodor, Kommentar\nzum deutschen StGB, 24. Aufl., München 1991, N. 3 zu Art. 203 dt. StGB).\nFerner schützt das Amtsgeheimnis auch die Geheimsphäre des Bürgers, in\ndessen Privatleben die Behörde aufgrund ihrer Tätigkeit Einblick erlangt (vgl.\nTrechsel Stefan, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, Zürich\n1989, N. 1 zu Art. 320).\n4.4. Im konkret zu beurteilenden Fall ergibt sich die Schweigepflicht\nder Vormundschaftsbehörde aus verschiedenen Bestimmungen des\nGemeindegesetzes in Verbindung mit dem Einführungsgesetz zum ZGB\ndes Kantons. Herr des strafrechtlich geschützten Amtsgeheimnisses ist das\nStaatsorgan selbst (Spillmann Franz-Martin, Begriff und Unrechtstatbestand\nder Verletzung der Amtsgeheimnisse nach Art. 320 des Strafgesetzbuches,\nDiss., Zürich 1984, S. 102 ff.; Schultz, a. a. O., S. 369). Dies geht schon aus\nArt. 320 Ziff. 2 StGB hervor, der bestimmt, dass der Beamte dann nicht\nstrafbar ist, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner\nvorgesetzten Behörde geoffenbart hat (Stratenwerth, a. a. O., S. 352; Schultz,\na. a. O., S. 376 ff.). Vorliegend stand die Befreiung von der Amtspflicht\nin der Kompetenz der vom kantonalen Recht bestimmten vorgesetzten\nBehörde; somit konnte auch eine allfällige Einwilligung der von der Sendung\nbetroffenen Personen für sich alleine die Aufhebung noch nicht erlauben.\nDie UBI ist in ihrem Entscheid an die gesetzliche Regelung gebunden,\nwelche die Aufhebung des Amtsgeheimnisses dem Ermessen der Behörde\nanheimstellt. Aus diesem Grunde ist das Vorbringen der SRG, dass eine\nStellungnahme seitens der Vormundschaftsbehörde auch ohne Verletzung\ndes Amtsgeheimnisses möglich gewesen wäre, programmrechtlich nicht\nentscheidend.\n5. In einer Demokratie ist die Informationsvermittlung durch die Medien\neine unabdingbare Voraussetzung für die Meinungsbildung der Bürger\nund damit zur Ausübung deren politischer Rechte (vgl. Poncet Charles, La\nliberté d’information du journaliste: un droit fondamental? étude de droit\nsuisse et comparé, in: Revue internationale de droit comparé n° 4/1980,\nS. 731, 733). In einer Zeit, in der Radio und Fernsehen im Prozess der\nMeinungsbildung zunehmend an Einfluss gewinnen, ist es aus der Perspektive\neiner funktionierenden Demokratie entscheidend, dass die elektronischen\nMedien über die wichtigsten Ereignisse auch tatsächlich informieren. Mit\nzur Arbeit der Medien gehört dabei insbesondere die Auswahl der für die\nstaatsbürgerliche Meinungsbildung bedeutenden Themen. Betrifft ein\n\n"}