{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1994-06-10", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-59-67--_1994-06-10.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002738.pdf?ID=150002738", "Checksum": "e4f116f389f2d3e66e0ea8b6d5c54197"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 59.67 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 10.06.1994 JAAC 59.67 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 10.06.1994 JAAC 59.67 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 10.06.1994 JAAC 59.67 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:30:31", "Checksum": "acfa43ba97e7b90951041f4a7f017116", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 10.06.1994 JAAC 59.67 \r\n\n 3\nBerücksichtigung des ganzen Beitrages vom Publikum vernünftigerweise\nverstanden werden konnten. Neben dem Vorwissen des von einer Sendung\nangesprochenen Publikums sind in diesem Zusammenhang auch Eigenheiten\ndes Sendegefässes, das Thema und der Gegenstand einer Sendung zu\nwürdigen.\n4. Die Rügen der Beschwerdeführerin beziehen sich durchwegs auf den\nersten Teil der Sendung, der - nach Darstellung der SRG - die Problematik\nder Rechtsstellung von Pflegeeltern und Pflegekindern am Beispiel der\nKinder G. veranschaulichen sollte. Die Beschwerdeführerin macht zunächst\nsinngemäss geltend, dass die Sendung ihren Standpunkt in sachwidriger Weise\ndargestellt habe. Aufgrund des Amtsgeheimnisses sei sie zur Verschwiegenheit\nverpflichtet gewesen. Unter diesen Umständen hätte der Veranstalter darauf\nachten müssen, dass ihre Beweggründe in der Sendung mit besonderer\nSorgfalt dargestellt werden.\nDiese Auffassung wird von der SRG bestritten. In ihrer Stellungnahme\nmacht sie geltend, sie habe sich wiederholt erfolglos bei Vertretern der\nVormundschaftsbehörde um die Aufhebung des Amtsgeheimnisses bemüht.\nWeil somit davon auszugehen gewesen sei, dass auch die vorgesetzte\nBehörde die Aufhebung verweigern würde, habe der zuständige Redaktor\nauf entsprechende weitere Bemühungen verzichten dürfen. Durch die\nVerweigerung ihrer Mitwirkung in der Sendung habe die Beschwerdeführerin\ndas Recht vergeben, sich auf Einseitigkeit der Darstellung ihrer Position in der\nSendung zu berufen.\n4.1. Mit ihrem Vorbringen, wonach es der Beschwerdeführerin obgelegen\nhabe, in der Sendung Auskunft zu geben, beruft sich die SRG sinngemäss\nauf die Informationsfreiheit. Das Grundrecht der Informationsfreiheit\nwird vom Bundesgericht als Bestandteil der Meinungs- und Pressefreiheit\ngarantiert (vgl. Müller Jörg Paul, Art. 55, Kommentar zur Bundesverfassung\nder Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874, Basel/Zürich/Bern\n1987, Rz. 1 zur Informationsfreiheit). Die Informationsfreiheit schützt\ndemnach das Recht, Nachrichten und Meinungen ohne Eingriffe der Behörden\nzu empfangen und sich aus allgemein zugänglichen Quellen zu unterrichten\n(BGE 108 Ia 277; 107 Ia 305). Im Rahmen ihrer Rolle als Vermittler zwischen\nBürger und Staatsorganen richtet sich dieses Grundrecht auch an die Medien.\nIn der Doktrin wird postuliert, dass diese ihre «Wächterfunktion» in der\nDemokratie nur wahrnehmen könnten, wenn ihnen ein durchsetzbarer\nAnspruch auf Zugang zur Information zuerkannt werde (vgl. Müller, a. a. O.,\nRz. 42 ff. zur Informationsfreiheit). Allerdings bleibt die Rechtsprechung\ndes Bundesgerichts hinter dieser Forderung zurück. Sie geht bezüglich\nder Aktivitäten der Staatsverwaltung von einem «Geheimhaltungsprinzip\nmit Öffentlichkeitsvorbehalt» aus (BGE 104 Ia 378). Der damit stipulierte\nGrundsatz der Nichtöffentlichkeit des Verwaltungshandelns wird namentlich\nmit dem Hinweis auf den strafrechtlichen Schutz des Amtsgeheimnisses in\nArt. 320 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB,\nSR 311.0) begründet.\n4.2. Art. 320 Ziff. 1 StGB stellt die Offenbarung eines Geheimnisses unter\nStrafe, das einem Mitglied einer Behörde oder einem Beamten anvertraut\nworden ist oder das jemand in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung\nwahrgenommen hat. Diese Strafbestimmung soll die Geheimhaltungspflichten\n\n"}