{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1994-06-10", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-59-67--_1994-06-10.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002738.pdf?ID=150002738", "Checksum": "e4f116f389f2d3e66e0ea8b6d5c54197"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 59.67 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 10.06.1994 JAAC 59.67 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 10.06.1994 JAAC 59.67 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 10.06.1994 JAAC 59.67 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:30:31", "Checksum": "acfa43ba97e7b90951041f4a7f017116", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 10.06.1994 JAAC 59.67 \r\n\n...\n2. Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung von Art. 4 Abs. 1 RTVG. Konkret\nmacht sie geltend, der erste Teil der Sendung, die Darstellung des Falles der\nKinder G., habe das Sachgerechtigkeitsgebot verletzt.\n2.1. Das Gebot der sachgerechten Darstellung von Ereignissen ergibt sich\ndem Grundsatz nach aus dem umfassenden Leistungsauftrag von Art. 55bis\nAbs. 2 BV. Demzufolge haben Radio und Fernsehen insbesondere zur\nkulturellen Entfaltung und zur freien Meinungsbildung beizutragen und\ndabei auch die Eigenheiten des Landes zu berücksichtigen. Die in Art. 55bis\nAbs. 2 BV aufgeführten unbestimmten Gesetzesbegriffe sind im Prozess\nder Interessenabwägung zu konkretisieren. Dabei ist auch der in Art. 55bis\nAbs. 3 BV garantierten Programmautonomie des Veranstalters Rechnung\nzu tragen, die ihm insbesondere bei der Bestimmung seiner Themen, ihrer\ngestalterischen Umsetzung und der Wahl des Stilkonzepts einen weiten\nSpielraum gewährt (VPB 56.13, S. 99). Im Rahmen des Leistungsauftrags muss\nes jedem Veranstalter somit erlaubt sein, sich kritisch mit den verschiedensten\nBereichen des staatlichen, gesellschaftlichen, kulturellen und religiösen\nLebens auseinanderzusetzen. Insbesondere muss an Radio und Fernsehen\nKritik und Opposition auch gegen dominierende politische Meinungen,\nherrschende Strukturen, Mehrheitsauffassungen und etablierte Ansichten\nund Institutionen möglich sein. Es ist schlechterdings kein Thema denkbar,\ndas einer kritischen Erörterung auch in den elektronischen Medien entzogen\nsein darf. Eine Grenze liegt indessen in der Art und Weise der redaktionellen\nund gestalterischen Umsetzung (VPB 54.47, S. 298; 53.48, S. 34).\n2.2. (Vgl. VPB 59.14, E. 2.2; VPB 59.42, E. 2.2)\n2.3. (Vgl. VPB 59.14, E. 2.3; VPB 59.42, E. 2.3)\n3. Bei der Sendung «Espresso» handelt es sich um eine zur Frühstückszeit\nausgestrahlte Informationssendung mit Unterhaltungselementen, die häufig\nKonsumentenfragen thematisiert.\nSoweit beim sogenannten «Infotainment» die Informationsvermittlung\nim Vordergrund steht, muss das Sachgerechtigkeitsgebot berücksichtigt\nwerden (VPB 53.50, S. 354; vgl. Dumermuth Martin, Die Programmaufsicht\nbei Radio und Fernsehen in der Schweiz, Basel / Frankfurt am Main 1992,\nS. 396). Gemäss ständiger Praxis der UBI ist neben der Würdigung jeder\neinzelnen Information für sich allein auch der allgemeine Eindruck zu\nbeurteilen, der sich aus der Sendung als Ganzes ergibt (VPB 58.46, S. 373;\nBGE 114 Ib 334, 343). Bezüglich allfälliger missverständlicher Formulierungen\noder gar falscher Informationen ist zu fragen, wie diese Sequenzen unter\n\n"}