Wenn einige Personen die Sendung trotzdem als verletzend empfunden haben - wie die Beschwerdeführerin und die Mitunterzeichner -, so liegt dies am subjektiven Empfinden der einzelnen Hörer. Gemäss den Kriterien des Programmrechts ist allerdings ein objektiver Massstab anzulegen, und nach diesem konnte die gerügte Sendung - wie oben dargestellt - die religiösen Gefühle im Kernbereich nicht verletzen. 6. Aufgrund dieser Erwägungen und nach Würdigung des Gesamteindrucks der Sendung kommt die UBI zum Ergebnis, dass die Sendung die Programmvorschriften nicht verletzt hat. Damit ist die Beschwerde abzuweisen.