Auch in diesem Punkt erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet. 5.2. Die übrigen Rügen der Beschwerdeführerin betreffen ausschliesslich Fragen der richtigen Bibelauslegung, die nicht in die Prüfungszuständigkeit der UBI fallen. Es gehört nicht zu deren Aufgaben, über die Richtigkeit von Äusserungen zu befinden, die dem Publikum unmissverständlich als Meinung einer Fachperson vorgestellt werden. Die Äusserungen von Gina Schibler waren zwar nicht frei von jeder Provokation.