5 Mit der Glaubensfreiheit und der Meinungsfreiheit stehen sich zwei ideelle Grundrechte gegenüber; entsprechend kann nicht von einem grundsätzlichen Vorrang des einen über das andere gesprochen werden. Aufgrund der Eigenart der elektronischen Medien räumt die UBI der Glaubensfreiheit insofern ein besonderes Gewicht ein, als sie Glaubensfragen zu den sensiblen Bereichen zählt. Praktisch äussert sich diese abwägungstechnische Privilegierung in der besonderen Sorgfalt, welche vom Veranstalter hinsichtlich der Art und Weise verlangt wird, in der er religiöse Themen behandelt.