logischen Gründen nicht von einem a priori vorbestehenden Kerngehalt eines Grundrechts gesprochen werden. Vielmehr ist der absolut geschützte Bereich das, was als Essenz des überwiegenden Prinzips nach Durchführung der Interessenabwägung übrigbleibt (vgl. Alexy Robert, Theorie der Grundrechte, Baden-Baden 1985, S. 267 ff.).