3 3.6. Bei der Würdigung dieser Fragen steht die Verletzlichkeit des Publikums im Vordergrund; entsprechend ist eine wirkungsorientierte Betrachtungsweise angezeigt (VPB 53.48, S. 342). Aufgabe der UBI ist die rechtliche Überprüfung der durch die Umstände der konkreten Sendung gebotenen Sorgfalt; eine fachliche Beurteilung steht ihr nicht zu. Sie hat demnach nicht zu beurteilen, ob ein in Radio und Fernsehen aufgegriffenes Thema geschickt gewählt oder bearbeitet worden, sondern allein, ob dies nach den Programmvorschriften geschehen ist (VPB 49.32, S. 183).