55bis Abs. 3 BV garantierte Programmfreiheit des Veranstalters zu beachten. Die UBI anerkennt in ständiger Praxis, dass schlechterdings kein Thema denkbar sei, das einer kritischen Erörterung in den elektronischen Medien entzogen werden dürfe. Dies gilt auch für Fragen im Zusammenhang mit Religion und Sexualität (VPB 54.47, S. 300, bestätigt in BGE 116 Ib 37, E. 5a; VPB 53.48, S. 342). 3.5. Ein Interessenkonflikt, der sich aus der Konfrontation religiöser Werte mit der Programmfreiheit des Veranstalters ergeben kann, ist im Rahmen einer Güterabwägung zwischen den widerstreitenden Positionen zu lösen.