53.48, S. 345). Sie zählt das Religiöse in seinen verschiedenen Erscheinungsformen zu den sensiblen Bereichen, in denen zwar kein positiver Beitrag zur Erfüllung des Kulturauftrags verlangt wird, die Schwelle zur Programmrechtsverletzung jedoch tiefer liegt. Entsprechend wird in diesen Fragen eine besondere Sorgfalt des Veranstalters gefordert (vgl. Sechster Jahresbericht der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen für das Jahr 1989 vom 15. Mai 1990, S. 6). 3.4. In diesem Zusammenhang ist jedoch stets die durch Art. 55bis Abs. 3 BV garantierte Programmfreiheit des Veranstalters zu beachten.