Daraus folgt, dass nicht jede einzelne Sendung einen positiven Beitrag zur Hebung der kulturellen Werte leisten muss. Unzulässig wäre indessen eine Sendung, die in direktem Gegensatz zu dieser Verpflichtung stünde, ihr geradezu entgegenwirkte, etwa infolge ihres ausschliesslich destruktiven Charakters (VPB 53.47, S. 337; 50.53A, S. 352; 50.52, S. 347; 49.32, S. 183). 3.3. Nach konstanter Praxis gesteht die UBI religiösen Gefühlen eine besondere Empfindlichkeit zu (VPB 54.47, S. 300 ff.; 53.48, S. 345).