Als kulturelle Werte im Sinne dieser Bestimmung betrachtet die UBI in ständiger Praxis namentlich die juristisch fassbaren Rechtsgüter, die der Verfassung selbst zu entnehmen sind (VPB 53.48, S. 342). Zu diesem Ensemble unbestrittener Grundelemente eines demokratischen Verfassungsstaates gehört ebenfalls die Glaubensfreiheit im Sinne von Art. 49 BV. 3.2. Das kulturelle Mandat richtet sich gemäss Art. 3 Abs. 1 RTVG auf die Programme in ihrer Gesamtheit. Daraus folgt, dass nicht jede einzelne Sendung einen positiven Beitrag zur Hebung der kulturellen Werte leisten muss.