... 3. Mit ihrer Rüge, die angefochtene Sendung habe ihre religiösen Gefühle verletzt, macht die Beschwerdeführerin sinngemäss einen Verstoss gegen den kulturellen Leistungsauftrag geltend. 3.1. Art. 55bis BV gewährleistet die Unabhängigkeit der Veranstalter und die Autonomie der Programmgestaltung nur im Rahmen des Leistungsauftrages und des damit verbundenen kulturellen Mandates. Als kulturelle Werte im Sinne dieser Bestimmung betrachtet die UBI in ständiger Praxis namentlich die juristisch fassbaren Rechtsgüter, die der Verfassung selbst zu entnehmen sind (VPB 53.48, S. 342).