Sie macht darin geltend, die Sendung verletze ihre religiösen Gefühle und damit die durch das Rundfunkrecht geschützten kulturellen Werte. Sinngemäss ist ihrer Eingabe der Antrag zu entnehmen, es sei festzustellen, dass die Sendung Programmbestimmungen im Sinne von Art. 62 Abs. 2 des BG vom 21. Juni 1991 über Radio und Fernsehen (RTVG, SR 784.40) verletzt habe. 2 ... II