{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1994-05-20", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-59-66--_1994-05-20.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002735.pdf?ID=150002735", "Checksum": "c9faac913ad60c602e88f056a87be8e3"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 59.66 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 20.05.1994 JAAC 59.66 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 20.05.1994 JAAC 59.66 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 20.05.1994 JAAC 59.66 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:30:29", "Checksum": "b8a924b56e500026dff51c9bd7a999da", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 20.05.1994 JAAC 59.66 \r\n\n 5\nMit der Glaubensfreiheit und der Meinungsfreiheit stehen sich zwei ideelle\nGrundrechte gegenüber; entsprechend kann nicht von einem grundsätzlichen\nVorrang des einen über das andere gesprochen werden. Aufgrund der\nEigenart der elektronischen Medien räumt die UBI der Glaubensfreiheit\ninsofern ein besonderes Gewicht ein, als sie Glaubensfragen zu den\nsensiblen Bereichen zählt. Praktisch äussert sich diese abwägungstechnische\nPrivilegierung in der besonderen Sorgfalt, welche vom Veranstalter\nhinsichtlich der Art und Weise verlangt wird, in der er religiöse Themen\nbehandelt. Eine genügende Sorgfalt in den gestalterischen Modalitäten\nvorausgesetzt, ist der Veranstalter jedoch frei, auch delikate Fragen\naufzugreifen.\nDiese Sorgfaltspflicht wurde durch die fragliche Sequenz, die einen Christen\nwohl zu irritieren, nicht aber zu schockieren vermag, nicht verletzt.\nGina Schibler zitiert darin den Satz von Paulus «Wir sind Tempel des\nHeiligen Geistes». Sie interpretiert den menschlichen Körper als Tempel\ndes Heiligen Geistes und fährt wie folgt fort: «Als Vorstellung finde ich\ndas eigentlich toll, dass wir in unserem Körper, (...) Gott erfahren. Und\ndas würde ja auch heissen, dass, wenn wir auf eine hingebungsvolle,\nliebevolle Weise uns unserem , unserem geliebten , ob Mann oder Frau, jetzt\ngleichgeschlechtig oder gegengeschlechtig, hingeben, dass wir dann etwas von\nGott erfahren. Aber so hat das Paulus vermutlich nicht gemeint...». Weder in\nder beanstandeten Interpretation des Pauluswortes noch in den positiven\nAussagen zur gleichgeschlechtlichen Liebe kann eine Entwürdigung der\nBibel oder eine Erschütterung zentraler katholischer oder protestantischer\nGlaubenspositionen gesehen werden. Im Umstand, dass die vertretene These\ngeeignet erscheint, herrschende Bibelinterpretationen in Frage zu stellen,\nkann keine Verletzung des Kerngehaltes der Glaubensfreiheit erblickt werden.\nAuch in diesem Punkt erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet.\n5.2. Die übrigen Rügen der Beschwerdeführerin betreffen ausschliesslich\nFragen der richtigen Bibelauslegung, die nicht in die Prüfungszuständigkeit\nder UBI fallen. Es gehört nicht zu deren Aufgaben, über die Richtigkeit von\nÄusserungen zu befinden, die dem Publikum unmissverständlich als Meinung\neiner Fachperson vorgestellt werden. Die Äusserungen von Gina Schibler\nwaren zwar nicht frei von jeder Provokation. Dadurch, dass erkenntlich\nwar, dass es sich bei ihrer Meinung nur um eine unter vielen möglichen\nInterpretationen handelt, blieb auch einer strenggläubigen Hörerin genügend\nRaum, um ihre eigene Vorstellung der Heilsgeschichte retten zu können.\nWenn einige Personen die Sendung trotzdem als verletzend empfunden\nhaben - wie die Beschwerdeführerin und die Mitunterzeichner -, so liegt dies\nam subjektiven Empfinden der einzelnen Hörer. Gemäss den Kriterien des\nProgrammrechts ist allerdings ein objektiver Massstab anzulegen, und nach\ndiesem konnte die gerügte Sendung - wie oben dargestellt - die religiösen\nGefühle im Kernbereich nicht verletzen.\n6. Aufgrund dieser Erwägungen und nach Würdigung des Gesamteindrucks\nder Sendung kommt die UBI zum Ergebnis, dass die Sendung die\nProgrammvorschriften nicht verletzt hat. Damit ist die Beschwerde\nabzuweisen.\n\n6\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 59.66 - Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen\nvom 20. Mai 1994\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1995\nAnnée\nAnno\n\nBand 59\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 002 735\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}