{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1994-05-20", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-59-66--_1994-05-20.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002735.pdf?ID=150002735", "Checksum": "c9faac913ad60c602e88f056a87be8e3"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 59.66 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 20.05.1994 JAAC 59.66 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 20.05.1994 JAAC 59.66 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 20.05.1994 JAAC 59.66 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:30:29", "Checksum": "b8a924b56e500026dff51c9bd7a999da", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 20.05.1994 JAAC 59.66 \r\n\n 4\n4.3. Im konkreten Fall ist zunächst von Bedeutung, dass die fragliche\nSendung im Rahmen von «Kontext» ausgestrahlt worden ist. Es ist dem\nregelmässigen Hörer von Radio DRS 2 bekannt, dass es sich dabei um ein\nGefäss für anspruchsvolle Themen aus den Bereichen Wissenschaft, Kunst,\nBildung und Religion handelt. Entsprechend konnte der Veranstalter bei der\nKonzeption der Sendung davon ausgehen, dass diese von einem Publikum\nrezipiert würde, das in der Lage ist, sich ein eigenes Urteil in kritischer Distanz\nzu den vertretenen Meinungen zu bilden.\nFerner liess die Gestaltung der Sendung in der Form des Gesprächs erkennen,\nwelche Stimme der Theologin gehörte und welche Stimme Fragen stellte\noder Zitate las. Von Anbeginn war dem Publikum klar, dass es sich bei\nden von Gina Schibler vertretenen Thesen und Bibelauslegungen um die\npersönliche Auffassung einer wissenschaftlich engagierten Theologin\nhandelte; die Theologin sprach ausdrücklich von der Existenz verschiedener\nTheorien betreffend der Entstehungsgeschichte des Hohelieds. Das Publikum\nkonnte erkennen, dass die von ihr näher dargestellte Theorie aufgrund\nihrer persönlichen Präferenz ausgewählt worden war und dass daneben\nzumindest noch zwei weitere Theorien existieren. Damit wurde dem Gebot\nder Transparenz genügend Nachachtung verschafft, weshalb die Sendung\nunter diesem Aspekt nicht zu beanstanden ist.\n5. Die Beschwerdeführerin rügt, dass Jesus Christus in der Sendung mit\nErotik und Sex in Verbindung gebracht worden sei. Mit der Behauptung,\nErotik gehöre zum Menschsein und damit auch zu Jesus, seien ihre religiösen\nGefühle verletzt worden, denn es sei verkannt worden, dass Jesus eine\nGottheit sei, die mit Erotik nichts zu tun habe. Der in der Interpretation\neines Pauluswortes und in Anspielungen auf gleichgeschlechtliche Liebe\nzum Ausdruck kommende Versuch, das Erotische gedanklich mit Gott\nin Verbindung zu bringen, errege sowohl bei Katholiken als auch bei\nProtestanten Anstoss.\nIn ihrer Stellungnahme hält die SRG diesem Vorbringen entgegen, dass für das\nNeue Testament wie auch für die ganze christliche Lehrtradition Jesus Christus\nebenso «Menschensohn» wie «Gottessohn» sei. Gina Schibler bewege sich mit\nihren Äusserungen auf dem Boden und im Rahmen der christlichen Theologie.\n5.1. Der sich vorliegend stellende Interessenkonflikt ist unter Abwägung\nder beiden widerstreitenden Verfassungsprinzipien zu klären, der\nGlaubensfreiheit auf der einen Seite und der Meinungsfreiheit unter den\nBedingungen der Massenmedien auf der anderen. Die Glaubensfreiheit\nerfordert zwar einen behutsamen Umgang mit religiösen Fragen. Dieses\nGrundrecht kann den Veranstalter einer Kultursendung jedoch nicht dazu\nzwingen, von religiösen Themen überhaupt Abstand zu nehmen. Dem\nsteht die Meinungsfreiheit entgegen (vgl. oben E. 3.4). Im Konflikt zweier\nverfassungsmässig geschützter Wertpositionen kann somit schon aus\nlogischen Gründen nicht von einem a priori vorbestehenden Kerngehalt eines\nGrundrechts gesprochen werden. Vielmehr ist der absolut geschützte Bereich\ndas, was als Essenz des überwiegenden Prinzips nach Durchführung der\nInteressenabwägung übrigbleibt (vgl. Alexy Robert, Theorie der Grundrechte,\nBaden-Baden 1985, S. 267 ff.).\n\n"}