{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1994-05-20", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-59-66--_1994-05-20.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002735.pdf?ID=150002735", "Checksum": "c9faac913ad60c602e88f056a87be8e3"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 59.66 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 20.05.1994 JAAC 59.66 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 20.05.1994 JAAC 59.66 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 20.05.1994 JAAC 59.66 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:30:29", "Checksum": "b8a924b56e500026dff51c9bd7a999da", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 20.05.1994 JAAC 59.66 \r\n\n 3\n3.6. Bei der Würdigung dieser Fragen steht die Verletzlichkeit des Publikums\nim Vordergrund; entsprechend ist eine wirkungsorientierte Betrachtungsweise\nangezeigt (VPB 53.48, S. 342). Aufgabe der UBI ist die rechtliche Überprüfung\nder durch die Umstände der konkreten Sendung gebotenen Sorgfalt; eine\nfachliche Beurteilung steht ihr nicht zu. Sie hat demnach nicht zu beurteilen,\nob ein in Radio und Fernsehen aufgegriffenes Thema geschickt gewählt oder\nbearbeitet worden, sondern allein, ob dies nach den Programmvorschriften\ngeschehen ist (VPB 49.32, S. 183).\n4. Im Lichte dieser Kriterien ist die beanstandete Sendung daraufhin zu\nprüfen, ob sie geeignet war, das religiöse Empfinden des Publikums zu\nverletzen.\n4.1. Die Sendung war als Gespräch zwischen dem Moderator und der als\nStudienleiterin des Tagungszentrums Boldern eingeführten protestantischen\nTheologin Gina Schibler konzipiert. Grundthema der Sendung bildete die\nFrage, wie es zu den in verschiedenen aktuellen Bibelinterpretationen\nanzutreffenden leibfeindlichen Tendenzen kommen konnte. Diese Problematik\nwurde namentlich am Beispiel des biblischen Hohelieds der Liebe und dessen\nAuslegungsgeschichte im Christentum behandelt. Die Hörer der Sendung\nerfuhren, dass es Gina Schibler insbesondere darum ging, auf ein Buch in\nder Bibel hinzuweisen, das heute in den Kirchen nur in seltenen Fällen und\ndann fast ausschliesslich in einer allegorischen Deutung gelesen wird. Unter\nBeleuchtung verschiedener Verzweigungen seiner Tradition formulierte\ndie Theologin die These, dass das Hohe Lied historisch gesehen umso mehr\nallegorisiert worden sei, je problematischer der Umgang mit Erotik im\nChristentum war.\n4.2. Art. 4 Abs. 2 RTVG bestimmt, dass Ansichten und Kommentare als solche\nerkennbar zu sein haben. Die UBI hat das Gebot der Erkennbarkeit von\nAnsichten unter Berücksichtigung des Begriffs der Transparenz konkretisiert\n(VPB 59.14, 59.68). Diese Praxis, die insbesondere zu Informationssendungen\nentwickelt worden ist, gilt dem Grundsatz nach ebenfalls für Kultursendungen.\nDas Publikum einer Kultursendung muss in der Lage sein, zwischen\nsubjektiven Auffassungen von Programmschaffenden oder Auskunftspersonen\nund der Wiedergabe von objektivierten Fakten unterscheiden zu können\n(VPB 50.53A, S. 351 f.). Es muss ihm möglich sein, den Stellenwert und die\nZuverlässigkeit von Aussagen sowie deren weltanschaulichen Standort zu\nerkennen und für die eigene Meinungsbildung zu verarbeiten (VPB 55.10,\nS. 91). Das Gebot der Transparenz betrifft damit weniger den Wahrheitsgehalt\nvon Aussagen als vielmehr die Fähigkeit des Publikums, den Inhalt einer\nSendung zu würdigen und sich dadurch über die darin erfolgten Aussagen\nein eigenes Bild zu machen. Je kleiner das Vorwissen des Publikums über\nPerson, Standpunkt oder Stellung des Äusserers oder über das Sendekonzept\nzu veranschlagen ist, desto höhere Anforderungen sind an das Gebot der\nTransparenz zu stellen (vgl. Riklin Franz, Rechtsfragen der (externen)\nProgrammaufsicht über Radio und Fernsehen in der Schweiz, in: Aspects\ndu droit des mass médias II, Fribourg 1984, S. 46; Dumermuth Martin, Die\nProgrammaufsicht bei Radio und Fernsehen in der Schweiz, Basel / Frankfurt\nam Main 1992, S. 300).\n\n"}