{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1994-05-20", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-59-66--_1994-05-20.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002735.pdf?ID=150002735", "Checksum": "c9faac913ad60c602e88f056a87be8e3"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 59.66 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 20.05.1994 JAAC 59.66 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 20.05.1994 JAAC 59.66 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 20.05.1994 JAAC 59.66 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:30:29", "Checksum": "b8a924b56e500026dff51c9bd7a999da", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 20.05.1994 JAAC 59.66 \r\n\n...\n3. Mit ihrer Rüge, die angefochtene Sendung habe ihre religiösen Gefühle\nverletzt, macht die Beschwerdeführerin sinngemäss einen Verstoss gegen den\nkulturellen Leistungsauftrag geltend.\n3.1. Art. 55bis BV gewährleistet die Unabhängigkeit der Veranstalter und die\nAutonomie der Programmgestaltung nur im Rahmen des Leistungsauftrages\nund des damit verbundenen kulturellen Mandates. Als kulturelle Werte im\nSinne dieser Bestimmung betrachtet die UBI in ständiger Praxis namentlich die\njuristisch fassbaren Rechtsgüter, die der Verfassung selbst zu entnehmen sind\n(VPB 53.48, S. 342). Zu diesem Ensemble unbestrittener Grundelemente eines\ndemokratischen Verfassungsstaates gehört ebenfalls die Glaubensfreiheit im\nSinne von Art. 49 BV.\n3.2. Das kulturelle Mandat richtet sich gemäss Art. 3 Abs. 1 RTVG auf die\nProgramme in ihrer Gesamtheit. Daraus folgt, dass nicht jede einzelne\nSendung einen positiven Beitrag zur Hebung der kulturellen Werte leisten\nmuss. Unzulässig wäre indessen eine Sendung, die in direktem Gegensatz zu\ndieser Verpflichtung stünde, ihr geradezu entgegenwirkte, etwa infolge ihres\nausschliesslich destruktiven Charakters (VPB 53.47, S. 337; 50.53A, S. 352; 50.52,\nS. 347; 49.32, S. 183).\n3.3. Nach konstanter Praxis gesteht die UBI religiösen Gefühlen eine\nbesondere Empfindlichkeit zu (VPB 54.47, S. 300 ff.; 53.48, S. 345). Sie\nzählt das Religiöse in seinen verschiedenen Erscheinungsformen zu den\nsensiblen Bereichen, in denen zwar kein positiver Beitrag zur Erfüllung des\nKulturauftrags verlangt wird, die Schwelle zur Programmrechtsverletzung\njedoch tiefer liegt. Entsprechend wird in diesen Fragen eine besondere\nSorgfalt des Veranstalters gefordert (vgl. Sechster Jahresbericht der\nUnabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen für das Jahr\n1989 vom 15. Mai 1990, S. 6).\n3.4. In diesem Zusammenhang ist jedoch stets die durch Art. 55bis Abs. 3\nBV garantierte Programmfreiheit des Veranstalters zu beachten. Die UBI\nanerkennt in ständiger Praxis, dass schlechterdings kein Thema denkbar\nsei, das einer kritischen Erörterung in den elektronischen Medien entzogen\nwerden dürfe. Dies gilt auch für Fragen im Zusammenhang mit Religion\nund Sexualität (VPB 54.47, S. 300, bestätigt in BGE 116 Ib 37, E. 5a; VPB 53.48,\nS. 342).\n3.5. Ein Interessenkonflikt, der sich aus der Konfrontation religiöser Werte\nmit der Programmfreiheit des Veranstalters ergeben kann, ist im Rahmen\neiner Güterabwägung zwischen den widerstreitenden Positionen zu lösen.\nEs wird dabei massgeblich auf die Art und Weise ankommen, in der der\nVeranstalter seine Freiheit im Rahmen der Sendung ausübt. Diesbezüglich sind\nauch das Vorwissen des von einer Sendung angesprochenen Publikums sowie\ndramaturgische Eigenheiten des Sendegefässes zu würdigen.\n\n"}