12 Hinweis des Moderators, die ausstehende Antwort von Hofmann sei nun eingetroffen, wurde dem Umstand, dass die Verzögerung durch das Verhalten der SRG selbst verursacht worden war, nicht gebührend Rechnung getragen. Weil es sich bei diesem Vorfall im Zusammenhang der Sendung um einen Nebenpunkt handelt, kann offenbleiben, ob dadurch das Gebot der Sachgerechtigkeit verletzt worden ist. Nach der Würdigung der Sendung als Ganzes kommt die UBI somit zum Ergebnis, dass die SRG durch die Sendung vom 15. Dezember 1992 Programmrechtsbestimmungen nicht verletzt hat.