deren Termin wurde ihm nicht mitgeteilt. Bezüglich des Verweises der SRG auf zwei «Kassensturz»-Sendungen, die nach dem 15. Dezember 1992 ausgestrahlt worden sind, ist an die oben (E. 2.2.) umrissene Praxis der UBI zu erinnern. Weil jede einzelne Sendung ein bestimmtes Mindestmass an Sachgerechtigkeit zu erfüllen hat, sind der Berücksichtigung von solchen «Nachzügen» von vornherein enge Grenzen gesetzt. Davon abgesehen ist das Vorbringen der SRG nicht stichhaltig, wonach das Versehen im Zusammenhang mit dem Brief an Hofmann in der darauffolgenden «Kassensturz»-Sendung geheilt worden sei. Mit dem blossen