Somit betrifft die vorliegende Rüge bloss einen Nebenpunkt der Sendung, der nicht zu einer Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots gereicht. 7. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, die Art und Weise, in der die angebliche Antwortverweigerung durch Regierungsrat Hans Hofmann in der Sendung vom 15. Dezember 1992 dargestellt worden war, verstosse gegen die Grundsätze journalistischer Sorgfalt und diffamiere den Betroffenen. Es trifft zu, dass in der Abmoderation der Sendung die Mitteilung, wonach Regierungsrat Hofmann auf eine Anfrage des «Kassensturz» betreffend ein der Presse gewährtes Interview bislang nicht geantwortet habe, vom Ton des Vorwurfs geprägt war.