Allerdings betont das Amt, auf konkrete Massnahmen deshalb verzichtet zu haben, weil man nach Prüfung der Sachlage aus Gründen der Verhältnismässigkeit zum Schluss gekommen sei, vorläufig bestehe keine Notwendigkeit zu «drastischen Vollzugsanordnungen». Im Zusammenhang der Sendung vom 15. Dezember 1992 kommt der inkriminierten Äusserung lediglich untergeordnete Bedeutung zu. Im Vordergrund der Sendung stand weniger die Gewässerverschmutzung rund um die Firma Dietiker, als vielmehr die Kritik an den Arbeitsmethoden des Amtes für Gewässerschutz. Somit betrifft die vorliegende Rüge bloss einen Nebenpunkt der Sendung, der nicht zu einer Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots gereicht.