Mit diesem Hinweis habe man lediglich auf die mögliche Gefahr aufmerksam machen wollen, die ein allfällig längerfristiges Dulden der Zustände auf dem Betriebsareal der Firma durch die Zürcher Behörden bedeuten würde. Diese Beurteilung der Gefahrenlage für das Grundwasser wird durch das Amt für Gewässerschutz grundsätzlich nicht bestritten. Allerdings betont das Amt, auf konkrete Massnahmen deshalb verzichtet zu haben, weil man nach Prüfung der Sachlage aus Gründen der Verhältnismässigkeit zum Schluss gekommen sei, vorläufig bestehe keine Notwendigkeit zu «drastischen Vollzugsanordnungen».