6. Ferner rügt der Beschwerdeführer, der «Kassensturz» vom 15. Dezember 1992 habe gegen das Sachgerechtigkeitsgebot verstossen, indem diese Sendung beim Zuschauer die Meinung suggeriert habe, es liege eine Verschmutzung des Trinkwassers vor. Der Veranstalter macht demgegenüber geltend, es sei eine Tatsache, dass der Schrottplatz der Firma Dietiker direkt über einem Grundwasservorkommen und in der Schutzzone der Trinkwasserfassung Adlikon liege. Mit diesem Hinweis habe man lediglich auf die mögliche Gefahr aufmerksam machen wollen, die ein allfällig längerfristiges Dulden der Zustände auf dem Betriebsareal der Firma durch die Zürcher Behörden bedeuten würde.