11 In Würdigung des Eindrucks, der sich aus der Sendung vom 24. November 1992 als Ganzem ergibt, kommt die UBI zum Ergebnis, dass die SRG Programmvorschriften verletzt hat. Die Beschwerde gegen diese Sendung ist somit gutzuheissen. 6. Ferner rügt der Beschwerdeführer, der «Kassensturz» vom 15. Dezember 1992 habe gegen das Sachgerechtigkeitsgebot verstossen, indem diese Sendung beim Zuschauer die Meinung suggeriert habe, es liege eine Verschmutzung des Trinkwassers vor.