Darüber hinaus hätten die Zuschauer über die schriftliche Stellungnahme des Amtes in einer Art und Weise informiert werden müssen, welche die Position des Beschuldigten in einer der Sache angemessenen Differenziertheit aufgezeigt hätte. Vor diesem Hintergrund erscheint das Vorgehen der SRG als Verstoss gegen ihre Sorgfaltspflichten und damit als Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots.