Daran vermag die Tatsache nichts zu ändern, dass die Zürcher Behörden nicht bereit waren, in der Sendung selbst Auskunft zu geben. Nach der Rechtsprechung der UBI zu dieser Thematik wäre nicht nur der vom Amt vorgebrachte Grund der Absage zu erwähnen gewesen, wonach es sich beim «Kassensturz» nicht um das geeignete Gefäss handle, um diese Problematik zu behandeln. Darüber hinaus hätten die Zuschauer über die schriftliche Stellungnahme des Amtes in einer Art und Weise informiert werden müssen, welche die Position des Beschuldigten in einer der Sache angemessenen Differenziertheit aufgezeigt hätte.