5.2. Bezüglich der Anforderungen an die journalistische Sorgfaltspflicht haben dieselben Grundsätze zu gelten, die bereits in den E. 3.3., 4.5. und 4.6. umrissen worden sind. Weil im vorliegenden Falle massive Vorwürfe gegen die Zürcher Behörden erhoben wurden, wäre es notwendig gewesen, der Meinung des Amtes für Gewässerschutz in fairer Weise Ausdruck zu geben. Daran vermag die Tatsache nichts zu ändern, dass die Zürcher Behörden nicht bereit waren, in der Sendung selbst Auskunft zu geben.