Damit wurde es den Zuschauern verunmöglicht, den Umstand, dass eine genügend ausführliche schriftliche Antwort des Amtes für Gewässerschutz vorlag, differenzierend in den Prozess der Meinungsbildung über das Verhalten der Zürcher Behörden einzubeziehen. Diese teils falsche, teils unvollständige Information stellt eine Manipulation des Publikums dar. 5.2. Bezüglich der Anforderungen an die journalistische Sorgfaltspflicht haben dieselben Grundsätze zu gelten, die bereits in den E. 3.3., 4.5. und 4.6. umrissen worden sind.