10 Weil es sich beim Schwenker auf das Gemüsefeld um einen blossen Nebenpunkt handelt, kann die Frage der Sorgfaltspflichtverletzung diesbezüglich offen bleiben. 5. Die letzte Rüge des Beschwerdeführers betreffend die Sendung vom 24. November 1992 bezieht sich auf die Aussage, das Amt für Gewässerschutz habe «jede Information verweigert». Damit habe der «Kassensturz» den Brief von Christoph Maag vom 11. November 1992 unterschlagen. Aus diesem Grunde habe die Sendung ein verzerrtes Bild der Informationspraxis der Zürcher Behörden vermittelt und gegen das Gebot der Sachgerechtigkeit verstossen.