Ferner hätte in diesem Abschnitt der Sendung ein zusätzlicher Hinweis auf die Existenz einer wissenschaftlichen Kontroverse betreffend die Durchführung und Interpretation von Dioxinmessungen not getan. Ungenügend war es jedenfalls, diese Kontroverse mit der süffisant intonierten Bemerkung abzutun, das kantonale Amt bestreite sogar die Messungen der «renomierten und unumstrittenen EMPA». Aufgrund dieser Erwägungen kommt die UBI zum Ergebnis, dass der Veranstalter bezüglich der Bodenproben-Sequenz seine Sorgfaltspflicht verletzt und damit gegen das Gebot der Sachgerechtigkeit im Sinne von Art. 4 RTVG verstossen hat.