9 Trotz unvermeidlicher Reduktion von Komplexität hat er darauf zu achten, dass die Fähigkeit der Zuschauer zur freien Meinungsbildung durch die publikumsnahe Gestaltung nicht verhindert wird. 4.6. Vorliegend steht hinsichtlich der Beurteilung der Sorgfaltspflicht des Veranstalters im Zusammenhang mit den Bodenproben der Vergleich mit der sogenannten «Todeszone von Seveso» im Vordergrund. Der Vergleich zwischen einer räumlich eng begrenzten Messung mit extrem hohen Werten und dem Grossunfall von Seveso ist an sich fragwürdig. Die SRG wirft selbst die Frage auf, ob der Vergleich «journalistisch besonders glücklich war».