Soweit der Beschwerdeführer in seinen Eingaben geltend macht, dass schwer zu vermittelnde Fragen des Umweltschutzes von vornherein nur in wissenschaftlichen Sendegefässen behandelt werden dürften, geht er somit fehl. Dieser Ansicht steht die verfassungsrechtlich garantierte Freiheit des Veranstalters entgegen, das für eine bestimmte Thematik geeignete Sendegefäss zu wählen. Allerdings ist der Veranstalter hinsichtlich der Art und Weise, wie er sich dieser Freiheit bedient, bestimmten Sorgfaltspflichten unterworfen. Wählt er für die Behandlung eines komplexen Themas das Gefäss einer populären Sendung, so steht er vor einer schwierigen Aufgabe: