Weil die inkriminierte Sequenz im Gesamtzusammenhang der Sendung nicht nur einen Nebenpunkt darstellte, sondern sowohl inhaltlich als auch formal herausragte, wurden die Zuschauer manipuliert. 4.5. Nach der oben (E. 2.3.) umrissenen Praxis der UBI setzt eine Programmrechtsverletzung neben der Bejahung der Manipulation der Zuschauer voraus, dass der Veranstalter die ihm obliegende Sorgfaltspflicht verletzt hat. Aufgrund der thematischen Einheit der inkriminierten Sequenz ist diese Frage bezüglich aller drei Rügen gesamthaft zu beurteilen. Wie bereits erwähnt, anerkennt die UBI in ihrer Praxis die Wichtigkeit von Konsumentenschutzsendungen (vgl. oben, E. 3.2).