Drittens rügt der Beschwerdeführer, die im Beitrag diskutierte Messung sei nicht an derjenigen Stelle entnommen worden, die im Bild gezeigt worden sei. Durch diese Verzerrung des Bild/Ton-Verhältnisses seien die Zuschauer manipuliert worden. Die drei Rügen stehen insofern in einer engen Beziehung zueinander, als sie die wiederholte Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots durch eine thematisch geschlossene Teilsequenz des zweiten Teils der «Kassensturz»-Sendung vom 24. November 1992 geltend machen. Gemäss Anmoderation sollte dieser Beitrag am Beispiel der Firma Blockmetall AG in Buchs illustrieren, dass die Behörden im Zusammenhang mit Dioxin «sogar unhaltbare Zustände» tolerierten.