7 habe, im Filmbeitrag des «Kassensturz» jedoch nur diejenige Probe mit den höchsten Schadstoffwerten dargestellt worden sei. Weil die Zuschauer durch diese Manipulation in ihrer freien Meinungsbildung gehindert worden seien, habe die Sendung das Sachgerechtigkeitsgebot verletzt. Zweitens bringt der Beschwerdeführer vor, der Vergleich mit der «Todeszone von Seveso» habe die Zuschauer ohne sachliche Rechtfertigung in Angst versetzt. Drittens rügt der Beschwerdeführer, die im Beitrag diskutierte Messung sei nicht an derjenigen Stelle entnommen worden, die im Bild gezeigt worden sei.