Eine unsachgemässe Information stellt dann eine Programmrechtsverletzung dar, wenn sie sich auf eine zentrale Aussage, mithin auf den oder die Hauptpunkte der Sendung bezieht, die für die Meinungsbildung des Publikums entscheidend sind. Daraus folgt, dass eine mangelhafte Information dann nicht als Programmrechtsverletzung zu taxieren ist, wenn sie bloss einen Nebenpunkt oder eine Nebenaussage betrifft und in diesem Sinne sekundärer Natur ist (VPB 58.46, S. 373; VPB 52.11, S. 50, 54; VPB 49.66, S. 427 ff.).