Zudem ist der Veranstalter gehalten, den Grund einer möglichen Absage ebenso präzis wiederzugeben, wie das Ausmass einer allfälligen Verweigerung der Zusammenarbeit (vgl. Dumermuth, S. 367). Liegen schriftliche Stellungnahmen vor, so sind diese auf eine Weise in die Sendung zu integrieren, dass die Position des Beschuldigten in einer der Angelegenheit angemessenen Differenziertheit zum Ausdruck kommt. 3.4. Bei Konsumentenschutzsendungen muss die Frage im Vordergrund stehen, welche Informationen notwendig sind, damit sich der Zuschauer selbst ein unabhängiges Urteil über ein bestimmtes Produkt oder über das Verhalten von darin kritisierten Personen, Unternehmen oder Behörden machen kann.