Falls sich eine Stellungnahme nicht ergibt, darf sich der Veranstalter nicht mit dem Hinweis begnügen, die Angeschuldigten hätten ihre Mitwirkung in der Sendung verweigert (VPB 57.52, nicht publizierte E. 3; BGE 119 Ib 166, 171). Entsprechend der Schwere der erhobenen Vorwürfe ist in solchen Fällen eine sachgerechte Zusammenfassung der von den Beschuldigten vorgebrachten Argumente erforderlich. Zudem ist der Veranstalter gehalten, den Grund einer möglichen Absage ebenso präzis wiederzugeben, wie das Ausmass einer allfälligen Verweigerung der Zusammenarbeit (vgl. Dumermuth, S. 367).