In Fällen, die massive Anschuldigungen an Personen, Unternehmungen oder Behörden beinhalten, ist es unabdingbar, den Standpunkt der Angegriffenen in geeigneter Weise darzustellen. Zu den Fairnessregeln des audiatur et altera pars gehört namentlich, dass den Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu den erhobenen Vorwürfen gegeben wird. Falls sich eine Stellungnahme nicht ergibt, darf sich der Veranstalter nicht mit dem Hinweis begnügen, die Angeschuldigten hätten ihre Mitwirkung in der Sendung verweigert (VPB 57.52, nicht publizierte E. 3; BGE 119 Ib 166, 171).