In diesem Zusammenhang ist die grosse gesellschaftliche Bedeutung von Sendungen zu anerkennen, die im Stile des anwaltschaftlichen Journalismus Interessen des Konsumentenschutzes wahrnehmen. Diese Form der Anklage und die Offenlegung von Missständen werden grundsätzlich gedeckt durch die in Art. 55bis Abs. 3 BV garantierte Freiheit des Veranstalters, das für eine bestimmte Thematik geeignete Sendegefäss zu wählen (vgl. Dumermuth, S. 366). 3.3. Die Form des anwaltschaftlichen Journalismus stellt jedoch qualifizierte Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Veranstalters.