Ausgangspunkt der Prüfung dieses Erfordernisses durch die UBI ist stets die Wirkung einer Sendung auf das Publikum (BGE 119 Ib 166, 169). Dieses Vorgehen entspricht dem gesetzlichen Auftrag der UBI und berücksichtigt, dass es sich beim Verfahren der Programmrechtsbeschwerde nicht um eine Fachaufsicht handelt. Die sich aus der Kognition der UBI ergebende Kernfrage lautet demnach: Wurden die Zuschauer durch die in der Sendung vermittelten Fakten und Meinungen in die Lage versetzt, sich ihrerseits eine eigene Meinung zu bilden (VPB 59.14 E. 2.3)? Falls die Frage verneint werden muss, ist von einer Manipulation des Publikums auszugehen (vgl. Dumermuth, S. 287).