5 2.2. Auf Gesetzesstufe findet sich dieses Gebot in den Art. 3 Abs. 1 Bst. a und Art. 4 Abs. 1 RTVG wieder. Art. 4 Abs. 1 RTVG bestimmt, dass Ereignisse «in den Programmen sachgerecht dargestellt» werden müssen. In einem Entscheid vom 4. Februar 1994 (VPB 59.14 E. 2.2.) hat die UBI festgestellt, dass sich das Erfordernis der Sachgerechtigkeit weniger auf das Programmangebot als Ganzes als vielmehr auf die einzelne Sendung bezieht. Diese Praxis trägt der Tatsache Rechnung, dass die Zuschauer und Zuhörer Informationen in der Regel sendungsbezogen aufnehmen.