Ferner wurden in beiden Sendungen angebliche Verfehlungen der zuständigen Zürcher Amtsstellen sowie der verantwortlichen politischen Behörden kritisiert. Schliesslich bezog sich die Moderation zum Beitrag vom 15. Dezember 1992 explizit auf die Sendung vom 24. November 1992. Aus diesen Gründen ist der Sachzusammenhang im Sinne der Praxis der UBI zur Zeitraumbeschwerde gegeben. 1.3. ... 2. Der Beschwerdeführer rügt allgemein eine Verletzung von Art. 4 Abs. 1 RTVG durch die inkriminierten Sendungen. Konkret macht er geltend, die Sendungen verstiessen in mehrfacher Hinsicht gegen das Gebot der Sachgerechtigkeit. 2.1. (Gebot der sachgerechten Darstellung von Ereignissen, vgl. VPB 59.14, S. 110)