die Beanstandung vom 30. Dezember 1992 ist somit bezüglich beider Sendungen innerhalb der gesetzlichen Frist erfolgt. 1.2. Damit auf eine sogenannte Zeitraumbeschwerde eingetreten werden kann, bedarf es nach der Praxis der UBI zusätzlich eines sachlichen Konnexes beziehungsweise eines thematischen Zusammenhanges der fraglichen Sendungen (vgl. VPB 55.34, S. 316). Diesbezüglich gilt es vorliegend zu beachten, dass beide beanstandeten Sendungen dem Thema Schadstoffbelastung gewidmet waren. Ferner wurden in beiden Sendungen angebliche Verfehlungen der zuständigen Zürcher Amtsstellen sowie der verantwortlichen politischen Behörden kritisiert.