Bezieht sich die Beanstandung auf mehrere Sendungen, beginnt die Frist mit der Ausstrahlung der letzten beanstandeten Sendung. Die erste der beanstandeten Sendungen darf jedoch nicht länger als drei Monate vor der letzten zurückliegen. Die letzte der beanstandeten Sendungen ist am 15. Dezember 1992, die erste am 24. November 1992 ausgestrahlt worden; die Beanstandung vom 30. Dezember 1992 ist somit bezüglich beider Sendungen innerhalb der gesetzlichen Frist erfolgt.