RTVG direkt Beschwerde bei der UBI hätte führen können. Aus grundsätzlichen Überlegungen zur vermittelnden Wirkung des Mediationsverfahrens kann einer Behörde jedenfalls nicht untersagt werden, diesen zusätzlichen Schritt auf sich zu nehmen. Unterzieht sich die Behörde allerdings diesem Verfahren, hat sie die hierfür geltenden formellen Anforderungen der Art. 60 ff. RTVG zu erfüllen. Gemäss Art. 60 Abs. 1 RTVG kann eine Sendung innert 20 Tagen seit ihrer Ausstrahlung bei der Ombudsstelle des Veranstalters beanstandet werden. Bezieht sich die Beanstandung auf mehrere Sendungen, beginnt die Frist mit der Ausstrahlung der letzten beanstandeten Sendung.